Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

§1. Gegenstand des Auftrages
§2. Auftragsbestandteile und Änderungen des Auftrags
§3. Urheber- und Nutzungsrechte
§4. Vergütung
§5. Zusatzleistungen
§6. Geheimhaltungspflicht von visualtektur.
§7. Pflichten des Kunden
§8. Gewährleistung und Haftung von visualtektur.
§9. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
§10. Auftragsdauer, Kündigungsfristen
§11. Schlussbestimmungen

 

§1. Gegenstand des Auftrages

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen visualtektur – Andrejew & Lachmann GbR, nachfolgend in Kurzform „ visualtektur“ genannt, und ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von visualtektur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen visualtektur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form (Briefpost, Fax oder E-Mail) zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

1.3. Ein Vertrag zwischen visualtektur und dem Kunden gilt als zustande gekommen, wenn visualtektur den Kundenauftrag durch Versand einer Auftragsbestätigung an den Kunden angenommen hat oder der Kunde einen von visualtektur geschriebenen Kostenvoranschlag annimmt. Der Versand der Auftragsbestätigung kann per Briefpost, Fax, E-Mail oder andere elektronische Übertragungsverfahren erfolgen.

1.5. visualtektur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Architektur Visualisierung und Architektur Präsentation. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem Auftrag, Briefings, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

 

§2. Auftragsbestandteile und Änderungen des Auftrags

2.1. Grundlage für die Arbeiten und Auftragsbestandteil sind neben dem Auftrag die vom Kunden an visualtektur auszuhändigende Projektliste, dessen Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Auftrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Textform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen visualtektur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen visualtektur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch
dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

2.4. Der Kunde akzeptiert die verbindlichen Arbeitsphasen von visualtektur, die im Projektablauf jederzeit einsehbar sind. Er verpflichtet sich am Ende jeder Arbeitsphase eine textliche Abnahme (z.B. per E-Mail) an visualtektur zu senden. Ohne textliche Freigabe wird die darauf folgende Arbeitsphase nicht begonnen.

 

§3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1 Der Kunde erklärt, dass visualtektur für die Durchführung des Auftrages nur Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, für die er entsprechende Urheber- und Nutzungsrechte besitzt. Der Kunde haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter
verletzt werden. Der Kunde stellt visualtektur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

3.2. Jeder an visualtektur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten durch visualtektur zu Gunsten des Kunden an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

3.3. Alle Arbeiten von visualtektur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.4. Ohne Zustimmung von visualtektur dürfen die erstellten Arbeiten, einschließlich der Urheberbezeichnung, weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.

3.5. Die Werke von visualtektur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.

3.6. visualtektur behält sich vor, die erstellten Visualisierungen zwecks Eigenwerbung zu veröffentlichen. Weiterhin behält sich visualtektur das Recht vor, die erstellten Visualisierungen weiter zu bearbeiten oder zu verändern. Der Kunde räumt visualtektur die umfassenden und nicht beschränkten Nutzungsrechte an den Daten und Unterlagen ein, welche den Visualisierungen zu Grunde liegen, soweit sie für eine Nutzung der Visualisierungen durch visualtektur erforderlich sind. Dies schließt eine kommerzielle Nutzung mit ein.

3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung © visualtektur. erfolgt.

3.8. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von visualtektur.

3.9. Über den Umfang der Nutzung steht visualtektur ein Auskunftsanspruch zu.

3.10. Im Übrigen gelten die Regelungen des ‚Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte‘ der BRD.

 

§4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht visualtektur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann visualtektur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von visualtektur verfügbar sein.

4.3. Bei Änderungen oder bei Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden, und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden visualtektur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt, die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Leistungen
vergütet und visualtektur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

4.4. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

§5. Zusatzleistungen

5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. Sollte es zu keiner Einigung zwischen visualtektur und dem Kunden über die Höhe der Nachhonorierung kommen, ist visualtektur berechtigt, den Auftrag entsprechend 4.3. dieser AGB zu beenden.

 

§6. Geheimhaltungspflicht von visualtektur

6.1. visualtektur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die es aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter als auch eventuell herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Davon ausgeschlossen sind Informationen und Kenntnisse, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch visualtektur bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder sonstige Geheimhaltungspflichten berechtigter Personen öffentlich bekannt wurden. Die erstellten Visualisierungen dürfen durch visualtektur entsprechend 3.6. veröffentlicht werden.

6.2. visualtektur behält sich das Recht vor, unter Wahrung der Qualitätsstandards von visualtektur Teile eines Auftrages oder ganze Aufträge technisch (Rechenkapazitäten) oder physisch auszulagern. Im Falle der Auslagerung verpflichtet sich visualtektur die ausgelagerten Daten mit Verträgen zur Geheimhaltung zu schützen.

 

§7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde stellt visualtektur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich und unverzüglich Verfügung.

 

§8. Gewährleistung und Haftung von visualtektur

8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch visualtektur erarbeiteten und durchgeführten Aufträge wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aufträge gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. visualtektur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern visualtektur diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt visualtektur von Ansprüchen Dritter frei, welche aus dieser Vertragsbeziehung resultieren, wenn visualtektur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch visualtektur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in textlicher Form zu erfolgen.

8.2. visualtektur haftet in keinem Fall wegen der in den Aufträgen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. visualtektur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3. visualtektur haftet nur für Schäden, die visualtektur, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von visualtektur wird in der Höhe auf den einmaligen Ertrag beschränkt, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von
visualtektur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von visualtektur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

§9. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

9.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von visualtektur angefertigt werden, verbleiben bei visualtektur. visualtektur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Dateien und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies textlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

 

§10. Auftragsdauer, Kündigungsfristen

10.1. Der Auftrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Auftrag genannte Laufzeit abgeschlossen. Ist der Auftrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Textform.

 

§11. Schlussbestimmungen

11.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten.

11.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz von visualtektur.

11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Dortmund, 26.03.2010